| Satzung
§ 1 Vereinsname
Der Verein führt den Namen Allgemeiner
Sport-Verein Berlin e.V. (ASV Berlin). Er
ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Charlottenburg eingetragen. Als Gründungstag
gilt der 1. August 1949.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der
Tätigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der
Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des
Sports. Der Zweck wird verwirklicht
insbesondere durch die Förderung und
Ausübung verschiedener Sportarten. Die
Mitglieder des Vereins sind berechtigt am
regelmäßigem Training und Wettkämpfen
teilzunehmen. Der Verein fördert den Kinder-
und Jugend-, sowie den Breiten- und
Wettkampfsport. Der Verein ist selbstlos
tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Organe des
Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich
aus. Mittel, die dem Verein zufließen,
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Geldgewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben,
die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3 Mitglied des Vereins
Mitglied des Vereins kann jede natürliche
Person werden, die selbst oder deren
gesetzlicher Vertreter die Satzung des
Vereins als verbindlich anerkennt.
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben, sind in der Vereinsversammlung (§ 15)
stimmberechtigt.
§ 4 Aufnahme
1. Für die Aufnahme in den Verein ist die
Abteilungsleitung (§ 14 Nr. 2a) zuständig.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu
stellen. Die Aufnahme ist mit dem Datum des
Aufnahmeantrages wirksam, wenn die
Abteilungsleitung die Aufnahme dem
Antragssteller gegenüber nicht innerhalb von
vier Wochen seit Antragsstellung schriftlich
ablehnt. Die Aufnahme darf nur abgelehnt
werden, wenn Tatsachen vermuten lassen, dass
der Antragssteller dem Vereinszweck (§ 2)
zuwiderhandeln wird. Gegen die ablehnende
Entscheidung der Abteilungsleitung kann der
Beschwerdeausschuß (§ 10 Nr. 3, § 11 Nr. 3)
angerufen werden. Dieser muß seine
Entscheidung vor der nächsten ordentlichen
Vereinsversammlung treffen.
2. Die Abteilung ist berechtigt, eine
Aufnahmegebühr bis zu drei Monatsbeiträgen
zu erheben.
§ 5 Austritt
Der Austritt ist der Abteilungsleitung (§ 14
Nr. 2a) schriftlich zu erklären. Er kann nur
zum Ende eines Vierteljahres erfolgen,
soweit dem nicht die Statuten eines
Fachverbandes entgegenstehen. Im
Kollisionsfall gelten die Statuten des
Fachverbandes. Geht die Austrittserklärung
der Abteilungsleitung nicht mindestens einen
Monat vor dem Quartalsende zu, so ist der
Austritt erst zum Ende des nächsten Quartals
wirksam.
§ 6 Ausschluss
1. Ein Mitglied kann durch den
Vereinsvorstand (§ 10 Nr. 1) ausgeschlossen
werden, wenn es den Vereinszwecken (§ 2) -
grob verletzt hat oder das Ansehen des
Vereins geschädigt hat oder seiner
Beitragspflicht trotz schriftlicher Mahnung
nicht nachgekommen ist. Der
Ausschlußbescheid ist dem Betroffenen
mindestens zwei Monate vor der ordentlichen
Vereinsversammlung (§ 15) schriftlich mit
kurzer Begründung zuzuleiten. Gegen den
Vorstandsbescheid (§ 10 Nr. 1) kann der
Betroffene innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt
des Entscheids den Beschwerdeausschuss (§ 10
Nr. 3, § 11 Nr. 3) anrufen. Dieser hat vor
der nächsten ordentlichen Versammlung (§ 15)
zu entscheiden. Gegen den Entscheid des
Beschwerdeausschusses (§ 10 Nr. 3, § 11 Nr.
3) können der Betroffene und der
Vereinsvorstand (§ 10 Nr. 1) das Urteil der
Vereinsversammlung herbeiführen. Diese
entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten endgültig.
2. Die Rechtsbehelfe gegen den
Ausschlußentscheid hemmen die Vollziehung
des Ausschlusses. Bis zur Klärung des
Rechtmäßigkeit des Ausschlußentscheids ruhen
die Beitragspflicht und alle Rechte des
Betroffenen als Vereinsmitglied. mit der
Anrufung des Beschwerdeausschusses hat der
Betroffene eine Verfahrensgebühr von 15,34
Euro an den Verein zu zahlen, die er
zurückerhält, wenn er auf Grund des
Verfahrens Vereinsmitglied bleibt.
§ 7 Beiträge
1. Für die Vereinszwecke wird von jedem
Mitglied ein Beitrag erhoben, der
vierteljährlich im voraus zu zahlen ist. Ist
die Aufnahme in den Verein nach dem 20.
eines Monats erfolgt, so besteht für diesen
Monat keine Beitragspflicht. Solange der
fällige Beitrag nicht gezahlt ist, ruht das
Stimmrecht des Mitglieds in der Abteilung.
2. Die Beitragshöhe wird von den
Abteilungsversammlungen (§ 14 Nr. 2)
festgesetzt. Die Beiträge sind für
Jugendliche (14 - 17 Jahre), Schülerinnen
und Schüler (6 - 13 Jahre) und Kinder (bis 6
Jahre), Auszubildende und Familien zu
ermäßigen.
3. Sofern ein Mitglied seiner
Beitragspflicht nicht rechtzeitig nachkommt,
ist der Verein berechtigt, es bis zu dreimal
schriftlich zu mahnen. Pro Mahnung darf eine
Mahngebühr bis zu einem Monatsbeitrag des
gemahnten Mitglieds erhoben werden,
mindestens aber dürfen1 € gefordert werden.
Die erste Mahnung darf ab dem 20. des ersten
Quartalsmonats bzw. des ersten
beitragspflichtigen Monats zugehen. Jede der
beiden weiteren Mahnungen muß zur
vorhergehenden zwei Wochen Abstand haben.
Gerichtsstand für das Mahnverfahren ist das
Amtsgericht Tiergarten.
4. Über die Höhe der von den Abteilungen an
den Gesamt-Verein abzuführenden
Beitragsanteilen entscheidet die
Vereinsversammlung (§ 15).
5. Andere Zuwendungen als Beiträge darf der
Verein nur zu satzungsgemäßen Zwecken
entnehmen.
§ 8 Abteilungen
Zur Durchführung seiner Aufgaben bildet
der Verein Abteilungen für die verschieden
Sportarten.Maßnahmen der Abteilungen müssen
im Einklang zu den Beschlüssen des Vereins
stehen. Die Abteilungen unterstehen
insbesondere hinsichtlich der Finanzlage der
Aufsicht des Vereinsvorstandes.
§ 9 Verwaltung des Vereins
Der Verein wird verwaltet durch:
1. den Vereinsvorstand
2. die Vereinsausschüsse
3. die Vereinsversammlung
§ 10 Aufbau der Vereinsverwaltung
Die Vereinsverwaltung besteht aus:
1. dem Vereinsvorstand, der sich
folgendermaßen zusammensetzt: dem
Vorsitzenden, dem ersten und zweiten
Stellvertreter, dem Kassierer, dem
Schriftführer, dem Presse- und Werbewart,
die auf der Vereins-Jahresversammlung
gewählt werden, dem Jugendwart, der von der
Vereins-Jahresversammlung zu bestätigen ist,
ferner den Abteilungsleitern (§ 15);
2. dem geschäftsführenden Vereinsvorstand,
bestehend aus dem Vorsitzenden, dem ersten
und zweiten Stellvertreter, dem Kassierer,
dem Schrift führer;
3. dem Beschwerdeausschuß, bestehend aus
drei Mitgliedern, die von der
Vereinsversammlung zu wählen sind;
4. dem Prüfungsausschuß, der sich aus drei
von der Vereinsversammlung zu wählenden
Kassenprüfern zusammensetzt, die ihren
Obmann wählen;
5. dem Festausschuß, der aus drei bis fünf
von der Vereinsversammlung zu wählenden
Mitgliedern besteht. Diese wählen sich ihren
Obmann.
§ 10 a Vereinsjugend
1. Die Vereinsjugend führt und verwaltet
sich im Rahmen der Satzung des Allgemeinen
Sport-Verein e.V. selbstständig.
2. Sie gibt sich eine Jugendsatzung, in der
Zusammensetzung, Aufgaben und Rechte der
Vollversammlung der Jugend
(Jugendversammlung) und des
Jugendausschusses festgelegt sind.
3. Der Vorsitzende der Vereinsjugend
(Jugendwart) ist Mitglied im Vorstand.
§ 11 Verteilung der Vereinsaufgaben
1. Vereinsvorstand
Dem Vereinsvorstand (§ 10 Nr. 1) obliegt die
Gesamtleitung des Vereins. Er hält
regelmäßig Sitzungen ab. Bei Abstimmungen
ist die einfache Mehrheit entscheidend. Die
Sitzungen haben sich zu beschäftigen mit
a) in den § 2 und § 3 der Vereinssatzung
festgelegten Aufgaben;
b) der Stellungnahme zu den Berichten des
geschäftsführenden Vereinsvorstandes;
Beschlußfassung über die Verwendung des
Vereinsvermögens, Ausbildung, Werbung,
Rechtsschutz sowie außerordentliche
Maßnahmen;
2. Bei besonderer Notlage der
Kassenverhältnisse kann der Vereinsvorstand
(§ 10 Nr. 1) einmal im Jahr eine Umlage bis
zur Höhe eines Monatsbeitrags für alle
Mitglieder festsetzen, worüber er in der
Vereinsversammlung (§ 15) einen
Rechenschaftsbericht zu geben hat.
3. Geschäftsführender Vereinsvorstand (§ 10
Nr. 2) Vorbereitung und Durchführung aller
vom Vereinsvorstand gefaßten Beschlüsse bzw.
eigener Beschlüsse, insoweit der
Vereinsvorstand dem geschäftsführenden
Vereinsvorstand Aufgaben übertragen hat.
4. Der Beschwerdeausschuß (§ 10 Nr. 3) hat
Beschwerden gegen den Vereinsvorstand oder
einzelne Mitglieder zu prüfen und
beizulegen. Berufung gegen die Entscheidung
des Beschwerdeausschusses kann bei der
Vereinsversammlung eingelegt werden.
5. Der Prüfungsausschuß (§ 10 Nr. 4) hat die
Pflicht, die Vereinskasse zu prüfen;
Unstimmigkeiten sind sofort dem
Vereinsvorstand zu melden.
6. Der Festausschuß (§ 10 Nr. 5) sorgt für
Vorbereitung und Durchführung von
Veranstaltungen geselliger, kultureller und
künstlerischer Art im Einverständnis mit dem
Vereinsvorstand
§ 12 Die Vereinsverwaltung
Die Vereinsverwaltung führt die Geschäfte
ehrenamtlich im Sinne der Satzung. Alle
Vorstandsmitglieder (§ 10 Nr. 1) müssen
geschäftsfähig sein. Der Vorstand kann für
die Vereinsverwaltung besondere Kräfte
einstellen und entlassen. Sofern ein
Verwaltungsmitglied vorzeitig ausscheidet,
kann der Vorstand ein anderes
Verwaltungsmitglied mit der vorläufigen
Wahrnehmung der Geschäfte bis zur nächsten
Vereinsversammlung beauftragen.
§ 13 Geschäftsordnug für den Vorstand
1. DerVorsitzende (§ 10 Nr. 1) repräsentiert
den Verein nach innen und nach außen. Ihm
obliegt die Einberufung und Leitung der
Sitzungen des Vereinsvorstanes (§ 10 Nr. 1),
des geschäftsführenden Vereinsvorstandes (§
10 Nr. 2), der Vereinsversammlung (§ 15) und
die Wahrnehmung der Vereinsinteressen
gegenüber Behörden, Organisationen und
anderen Vereinen. Rechtlich verbindliche
Erklärungen kann der Vorsitzende oder erster
Stellvertreter nur gemeinsam mit dem
Kassierer abgeben.
2. Der Vereinskassierer (§ 10 Nr. 1)
erledigt die Kassengeschäfte, die
Aufstellung des Haushaltsplanes und die
Rechnungslegung. Zur Zahlung über 50€ ist er
nur mit Zustimmung des Vorsitzenden
berechtigt. Er rechnet mit den
Abteilungskassierern (§ 14 Nr. 1) ab.
3. Der Schriftführer (§ 10 Nr. 1) sorgt für
die Sitzungsprotokolle und den sich aus
ihnen ergebenden Schriftwechsel.
4. Der Presse- und Werbewart (§ 10 Nr. 1)
sorgt für einen wirkungsvollen Presse-,
Nachrichten- und Werbedienst in
Übereinstimmung mit dem Vereinsvorstand.
5. Der Jugendwart (§ 10 Nr. 1) sorgt für
Kontakte und Veranstaltungen mit den
Jugendlichen der Vereinsabteilungen.
§ 14 Aufgaben der Abteilungen
1. Die nach § 8 gebildeten Abteilungen
können nach Altersklassen und Geschlecht
gegliedert werden. Neben ihrer
Abteilungsarbeit haben sie auch die
geistigen, kulturellen und geselligen
Aufgaben des Vereins zu erfüllen.
2. Abteilungsleitung
In den Jahresabteilungsversammlungen, die in
den Monaten Januar bis März durchgeführt
werden sollen, werden die Abteilungsleitung
und der Prüfungsausschuß gewählt. Die
Abstimmung ist die einfache Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten
Abteilungsmitglieder notwendig. Auf die Wahl
zu Angehöriger Abteilungsleitung findet § 12
dieser Satzung entsprechende Anwendung.
a) Die Abteilungsleitung hat zu bestehen aus
Abteilungsleiter, dem stellvertreter und dem
Kassierer. Außerdem kann sie weitere
Mitglieder haben, z.B. Schriftwart,
Sportwart, Jugendwart und Fachwarte.
b) Der Prüfungsausschuß wird von zwei
Mitgliedern gebildet.
c) Zur Erledigung besonders technischer und
geschäftlicher Arbeiten können Mitglieder in
beliebiger Anzahl hizugezogen werden.
d) Die Abteilungen haben für die
Durchführung ihrer sporttechnischen Arbeiten
eigene Kassenführung gemäß den Grundsätzen
des Vereins (§ 7).
e) Der Abteilungsleiter (im
Verhinderungsfall dessen Stellvertreter) ist
Mitglied des Vereinsvorstandes (§ 10 Nr. 1).
§ 15 Vereinsversammlung
I. Alljährlich findet im April die
Vereinsversammlung statt. Der
geschäftsführende Vereinsvorstand (§ 10 Nr.
2) ist zur Einberufung einer
außerordentlichen Vereinsversammlung
verpflichtet, wenn die Mehrheit der
Abteilungsleitungen (§ 14 Nr. 2a) oder
mindestens ein Drittel der gesamten
Vereinsmitglieder es verlangt oder besondere
Interesse des Vereins es erfordert. Die
Eiberufung muß mindestens einen Monat vor
Tagung stattfinden. Dazu genügt es, wenn die
Einladungen für die Abteilungsleitungen (§
14 Nr. 2) und die Delegierten der
Abteilungsleitung (§ 14 Nr. 2a) rechtzeitig
zugehen.
II. Die Vereinsversammlung besteht aus dem
Vereinsvorstand (§ 10 Nr. 1), den
Delegierten der Abteilungen und den
Ehrenmitgliedern. Die Delegierten werden auf
den alljährlichen stattfindenden
Abteilungsversammlungen gewählt. Auf je
angefangene 25 Mitglieder einer Abteilung (§
3) entfällt ein Delegierter. Jede Abteilung
stellt mindestens drei Delegierte. Die
Delegierten müssen geschäftsfähig sein. Als
Basis für die Berechnung der Zahl der
Delegierten gilt die Meldung an die
zuständigen Fachverbände bzw. den
Landessportbund Berlin e.V. zum 1. Jarnuar
des Jahres.
III. Anträge, die auf die Tagesordnung
gesetzt werden sollen müssen 14 Tage vorher
beim geschäftsführenden Vereinsvorstand (§
10 Nr. 2) schriftlich eingereicht werden
oder durch die Vereinsversammlung von zwei
Dritteln der Anwesenden für die Tagesordnung
angenommen werden.
IV. Jede ordnungsgeäß einberufene
Versammlung ist beschlußfähig und
entscheidet, soweit die Satzung nicht anders
bestimmt, mit der einfachen Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten.
§ 16 Die Vereinsversammlung
beschäftigt sich mit
1. den Geschäftsberichten des Vorsitzenden
und des Kassierers;
2. Satzungsänderungen und Anträgen der
Mitglieder der Abteilungen.
3. Festsetzung der Höhe der Beitragsanteile,
die die Abteilungen an den Verein abzuführen
haben, Genehmigung des Haushaltsplanes;
4. Wahl des Vereinsvorstandes (§ 10 Nr. 1 -
außer Abteilungsleitern -), des
Prüfungsausschusses (§ 10 Nr. 4), andere
Auschüsse (§ 10 Nr. 3, 5).
§ 17 Änderung der Satzung
müssen auf der Tagesordnung stehen. Sie
bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der in
der Vereinsversammlung anwesenden
Mitglieder.
§ 18 Auflöung
Über die Auflösung des Vereins entscheidet
eine hierfür eigens einberufene
Mitglieder-Versammlung des Gesamtvereins mit
Dreiviertelmehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser
Satzung fällt das Vermögen des Vereins,
soweit es bestehende Verbindlichkeiten
übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V.
zu, der es unmittelbar und ausschließlich
für die § 2 dieser Satzung aufgeführten
Zwecke zu verwenden hat. Eine Verteilung
eines eventuellen Überschusses an die
Vereinsmitglieder ist nicht zulässig.
§ 19 Geschäftsjaht
ist das Kalenderjahr.
§ 20
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten
sinngemäß für die Abteilungen. Bei Auflösung
oder Wegfall ihres besherigen Zweckes fällt
das Vermögen der Abteilung an den Verein.
Berlin, den 31. Mai 1999
Jugendsatzung
§ 1
1. Der Allgemeine Sport-Verein Berlin e.V.
unter hält eine Vereinsjugend, die sich im
Rahmen der Satzung des ASV Berlin selbst
verwaltet.
2. Die Vereinsjugend hat eine eigene
Jugendsatzung, in der Zusammensetzung,
Aufgaben und Rechte der Jugendversammlung
und des Jugendausschusses festgelegt sind.
Die Jugendsatzung bedarf der Zustimmung des
Vereinsvorstandes. Soweit die folgende
Satzung der Vereinsjugend keine besondere
Regelungen enthält, gilt die Satzung des
Allgemeinen Sport-Verein Berlin e.V.
3. Der/ die Jugendwart/ in des Vereins ist
Mitglied im Vereinsvorstand.
§ 2 Jugendwart
1. Der/ die Jugendwart/ in ist zustädig für
die Jugendarbeit im Verein. Zu seinem/ Ihren
Aufgaben gehören u. a.:
a) die Koordinierung der gesamten
Vereinsjugendarbeit;
b) die fachliche Jugendarbeit in
Zusammenarbeit mit den Jeweiligen
Jugendleitern/ leiterinnen der einzelnen
Abteilungen;
c) die überfachliche Jugendarbeit;
d) die Vertretung der Jugend im
Vereinsvorstand;
e) die Vertretung der Vereinsjugend in den
Bezirksarbeitsgemeinschaften der
Sportjugend,des Bezirksjugendringes und
gegenüber der behördlichen Jugendpflege.
§ 3 Jugendausschuss
Gewählt wir ein Jugendausschuß. Dieser
besteht aus:
a) dem/ der Vereinsjugendwart/ in
(volljährig mit Stimmrecht);
b) den Jugendleitern/ leiterinnen der
einzelnen Abteilungen (volljährig mit
Stimmrecht);
c) den Jugendsprchern/ sprcherinnen der
einzelnen Abteilungen (minderjährig mit
Stimmrecht);
d) - eventuell - den Beisitzern/
Beisitzerinnen (Nur beratende Funktion);
Der Jugendausschuß hat die Aufgaben, die
Jugendveranstaltungen im Verein zu
koordinieren, die gemeinsammen
Veranstaltungen zu planen und über die
finanziellen Mittel für die Jugendarbeit zu
beschließen und eine entsprechende
Empfehlung an den Vorstand des Allgemeinen
Sport-Verein Berlin e.V. zu richten.
§ 4 Jugendversammlung
Die Jugendversammlung setzt sich aus allen
Jugendlichen des Vereins im Alter von 10 -
18 Jahren sowie den Mitgliedern des
Jugendausschusses zusammen.
Die Jugendversammlung berät und beschließt
über gemeinsame Veranstaltungen des
Jugendsports und der Jugendarbeit. Sie
unterbreitet Vorschläge zur
Vereinsgestaltung und wählt den/ die
Vereinsjugendwart/ in.
Die Jugendversammlung tritt mindestens
einmal im Jahr zusammen. Die Leitung hat
der/ die Jugendwart/ in des Vereins. Die
Beschlüsse der Jugendversammlung sind
bindend
§ 5 Wahlverfahren
Der/ die Jugendwart/ in wir von der
Jugendversammlung gewählt. Diese Wahl wird
von der Hauptversammlung des Vereins
bestätigt.
Die Jugendsprecher/ sprecherinnen werden von
der Jugendversammlung der jeweiligen
Abteilungen gewählt; ebenso die
Jugendleiter/ leiterinnen der jeweiligen
Abteilungen, die von der
Abteilungsversammlung der erwachsenen
Mitglieder bestätigt werden.
Die Wahl erfolgt für die Dauer eines Jahres.
Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Die
Wahlen müssen (zeitlich) vor der
Hauptversammlung des Vereins durchgeführt
werden.
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